Allgemeine Geschäftsbedingungen (Verkauf)
der INNSTOLZ Käsewerk Roiner KG – Rotthalmünster/Deggendorf für Gewerbetreibende
Die nachfolgenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil aller Verträge der INNSTOLZ Käsewerk Roiner KG (im folgenden INNSTOLZ) über den Verkauf und die Lieferung unserer Produkte und Dienstleistungen, soweit nicht individualvertraglich etwas anderes vereinbart ist. Bestätigungen des Kunden unter Hinweis auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen wird hiermit widersprochen.
Andere allgemeine Geschäftsbedingungen oder Änderungen unserer Lieferungs und Zahlungsbedingungen werden nicht durch Schweigen oder Lieferung, sondern nur durch schriftliche Bestätigung Vertragsinhalt. Im Zweifel ist eine Änderung unserer Lieferungs und Zahlungsbedingungen nicht gewollt.
I. Angebot und Bestellung
Die Angebote von INNSTOLZ sind freibleibend. Bestellungen unserer Kunden werden nur durch schriftliche Bestätigung unserer Geschäftsleitung oder durch Auslieferung der Ware angenommen. Eine Auslieferung an den Kunden kann erst bei einem Mindestzustellwert der Bestellung von € 350,-- netto erfolgen. Wir behalten uns vor, Lieferungen mit einem Zustellwert von unter € 350,-- netto unter gleichzeitiger Berechnung eines Lieferkostenanteils von € 20,-- durchzuführen. Der Zustellwert kann sich auch aus mehreren Einzelbestellungen (Aufträgen) zusammensetzen. Die Zustellung über den Nahbereich hinaus mit Spedition ist individuell zu vereinbaren.
II. Preise
Die Preise ergeben sich aus der dem jeweiligen Angebot von INNSTOLZ beigefügten Preisliste oder den vereinbarten Preisen zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
III. Lieferung
1. Die Lieferungen erfolgen vereinbarungsgemäß in der Regel frei Haus im Rahmen der bestehenden Verkaufstouren oder per Spedition. Auch bei vereinbarter Lieferung sind wir zur Zustellung an den Kunden nur verpflichtet, wenn die technischen Möglichkeiten für eine Zustellung bei uns und dem Kunden vorliegen und die Kosten für die Zustellung gedeckt werden. Soweit bei Zustellung der Ware an den Kunden der Kunde nicht zur üblichen Zeit am Abladeplatz anwesend ist, erfolgt die Abstellung am vereinbarten Abladeplatz ausschließlich auf Risiko des Empfängers. INNSTOLZ ist jedoch berechtigt, die vertraglich vereinbarten Leistungen in Teillieferungen zu erbringen. Etwaige von uns genannte Liefertermine und –fristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Der Kunde ist bei Überschreitung der vertraglich vereinbarten Lieferzeit um mehr als 21 Tage berechtigt, INNSTOLZ schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht auch diese Nachfrist, ohne dass die Lieferung erfolgte, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Schriftform. Fixe Liefertermine bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung von INNSTOLZ.
3. Im Falle höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen, Transportbehinderungen, Betriebsstörungen, Verzögerungen der Rohstoffanlieferung, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger unverschuldeter Beeinträchtigung der Liefermöglichkeiten von INNSTOLZ oder einer ihrer Lieferanten ist INNSTOLZ für die Dauer der Beeinträchtigung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht entbunden, ohne dass eine Schadensersatzpflicht besteht. Der Kunde kann bei Beeinträchtigungen von nicht nur vorübergehender Dauer auch vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb einer von ihm gesetzten, angemessen Nachfrist nachgeliefert wird.
IV. Gefahrübergang
Die Gefahr geht über:
a) bei Anlieferung durch im Auftrag von INNSTOLZ fahrende Fahrzeuge mit der Übergabe am Bestimmungsort;
b) bei Abholung durch den Kunden oder durch in seinem Auftrag fahrende Fahrzeuge, wenn die Ware den Lagerraum bzw. die Laderampe von INNSTOLZ verlassen hat.
V. Annahmeverzug
Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, ist INNSTOLZ nach Setzung einer angemessenen Nachfrist (längstens 7 Tage) berechtigt, auf Abnahme zu klagen oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Im zweiten Fall kann INNSTOLZ, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 5% des Kaufpreises ohne Nachweis als Entschädigung fordern. Dem Kunden ist in diesem Fall der Nachweis gestattet, dass INNSTOLZ kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
VI. Mängelansprüche
1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er die Ware sofort nach Empfang in angemessenem Umfang zu überprüfen. Offensichtliche Mängel sind gemäß § 377 HGB unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Lieferung, anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu rügen. Die Mängelanzeige hat schriftlich zu erfolgen. Maßgeblich für die Wahrung der Frist ist deren Zugang bei INNSTOLZ.
2. Beanstandete Ware ist zur Prüfung zur Verfügung zu halten und muss in produktspezifischer Weise gelagert und sachgemäß behandelt werden. Differenzen oder Beanstandungen bezüglich der Artikelausführung sind sofort festzustellen und auf dem Lieferschein durch den Auslieferer bescheinigen zu lassen. Rücksendungen bedürfen der ausdrücklichen Einwilligung von INNSTOLZ. Angebrochene Gebinde und Käseanschnitte werden grundsätzlich nicht zurückgenommen. Sie finden auch keine Vergütung, wenn Sie trotzdem zurückgesandt werden.
3. Beanstandungen sind nur zulässig, wenn INNSTOLZ oder einer ihrer Beauftragten die Möglichkeit der Nachprüfung hat. Bei fristgemäßen und berechtigten Beanstandungen kann der Kunde Nacherfüllung, bei verbrauchten Sachen jedoch nur Herabsetzung des Kaufpreises, verlangen. INNSTOLZ ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, eine Nacherfüllung zu verweigern. Die Verweigerung der Nacherfüllung, ihr Fehlschlagen oder ihre Unzumutbarkeit für den Kunden berechtigen diesen, soweit gesetzlich nicht ausgeschlossen, zum Rücktritt oder zur Minderung nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Frist zur Nacherfüllung. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn diese aufgrund gesetzlicher Vorschriften entbehrlich ist. Im Falle des Rücktritts haftet der Kunde für Verschlechterung, Untergang und nicht gezogene Nutzungen nicht nur im Rahmen der eigenüblichen Sorgfalt, sondern für jedes fahrlässige und vorsätzliche Verschulden. Etwaige Schadensersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden richten sich nach den Bestimmungen unter Ziffer VII.
4. Ist INNSTOLZ nicht Hersteller der gelieferten Ware, können Mängelansprüche ihr gegenüber nur in dem Umfang erhoben werden, in welchem sie Rückgriffsansprüche gegenüber dem Vorlieferanten geltend machen kann.
5. INNSTOLZ übernimmt für öffentliche Äußerungen und Werbeaussagen in Bezug auf gelieferte Produkte, die nicht unmittelbar durch INNSTOLZ initiiert wurden, keine Verantwortung.
VII. Schadensersatz, Haftung
1. Bei Pflichtverletzungen jeglicher Art haftet INNSTOLZ nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen, den Vertragszweck gefährdenden, Vertragspflicht auf Schadensersatz. Im Falle einer Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von INNSTOLZ für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 5 Mio. EURO je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesenlicher Pflichten handelt.
2. Im Falle einer Haftung für Vorsatz sowie Innstolz anrechenbaren Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie eine Haftung nach dem Produkt-haftungsgesetz gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist im Verkehr mit Unternehmern auf vertragstypische Schäden begrenzt. Bestehen in den Staaten, in denen der Besteller unsere Produkte weiterveräußern wird, im Vergleich zum deutschen Recht abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat uns der Besteller hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen. In diesem Fall sind wir berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Besteller diese Aufklärung, so können wir binnen eines Monats, nachdem wir von der entsprechenden Rechtslage erfahren haben, vom Vertrag zurücktreten. Der Besteller ist im letzteren Falle dazu verpflichtet, uns von Ansprüchen Dritter, die uns über unsere Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall in Deutschland hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn wir am Vertrag festhalten.
3. Im Verkehr mit Unternehmern ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei Sachschaden und daraus resultierenden weiteren Vermögensschäden auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt. Bei Verzögerungsschäden haftet INNSTOLZ bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe von bis zu 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Die Erstattung nutzloser Aufwendungen ist ausgeschlossen.
4. Die vorstehend genannten Haftungsausschlüsse und beschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache und im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels (§ 444 BGB).
5. Ist INNSTOLZ nicht Hersteller der gelieferten Ware, ist eine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der durch Dritte bereitgestellten Informationen nach der EU-Lebensmittelinformationsverordnung ausgeschlossen. INNSTOLZ übernimmt ebenfalls keine Haftung für die Verfügbarkeit, Integrität, Richtigkeit und Vollständigkeit jeglicher Daten im Rahmen der Nutzung des 1WorldSync-Stammdatenpools oder anderer, ähnlicher Stammdaten-Pool-Anbieter, sofern diese Daten durch Dritte zur Verfügung gestellt wurden oder der Zugang zu den Dienstleistungen von Dienstleistungen Dritter abhängig ist.
6. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von INNSTOLZ.
7. Ist der Kunde Unternehmer, verjähren dessen Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, spätestens in einem Jahr, jedoch nicht länger als die produktbedingte Mindesthaltbarkeitsdauer und beginnt mit der Ablieferung der Ware. Im Falle der deliktischen Haftung verjähren Schadensersatzansprüche ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände und der Person des Haftungsschuldners. Etwaige kürzere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt.
8. Für fehlerhafte oder falsche GTIN/EAN-Strichcodierung unserer Vorlieferanten wird von uns keine Haftung übernommen.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum von INNSTOLZ. Die Einstellung einzelner Forderungen in ein Kontokorrent sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berühren diesen Eigentumsvorbehalt nicht.
2. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Eine Verarbeitung, Vermischung, Verbindung oder Umbildung der Waren durch den Kunden wird stets für INNSTOLZ vorgenommen. Werden die Waren mit anderen Sachen, an denen Eigentumsrechte des Kunden oder eines Dritten bestehen, verbunden, verarbeitet untrennbar vermengt, so erwirbt INNSTOLZ Miteigentum an der neuen Sache gem. §§ 947, 948 BGB. Der Kunde verwahrt das Miteigentum für INNSTOLZ.
3. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Ware, auch der durch Vermischung, Vermengung, Verbindung, Verarbeitung oder Bearbeitung hergestellten Ware, nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Zu anderen Verfügungen über diese Ware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsüber-eignung, ist er nicht befugt.
4. Der Kunde tritt sämtliche Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder der aus dieser durch Be- oder Verarbeitung hergestellten Ware schon jetzt an INNSTOLZ ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Von den Forderungen aus der Veräußerung von Waren, an denen INNSTOLZ durch Vermischung, Vermengung, Verbindung oder Umbildung Miteigentum erworben hat, tritt der Kunde schon jetzt einen erstrangigen Teilbetrag, der dem Miteigentumsanteil von INNSTOLZ an den veräußerten Waren entspricht, an INNSTOLZ ab. Veräußert der Kunde Waren, die im Eigentum oder Miteigentum von INNSTOLZ stehen, zusammen mit anderen, nicht INNSTOLZ gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis, so tritt der Kunde schon jetzt einen dem Anteil der Vorbehaltsware entsprechenden erstrangigen Teilbetrag dieser Gesamtforderung, einschließlich etwaiger Saldoforderungen, an INNSTOLZ ab. Hat der Kunde die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, wird die Forderung von INNSTOLZ sofort fällig und der Verkäufer tritt die an ihre Stelle tretenden Forderung gegen den Faktor an INNSTOLZ ab und leistet seinen Verkaufserlös unverzüglich an INNSTOLZ weiter. INNSTOLZ nimmt diese Abtretung an.
5. Der Kunde ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf ermächtig. INNSTOLZ kann diese Einzugsermächtigung jederzeit widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, Zahlungsverzug besteht, Insolvenzantrag gestellt ist, die Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahrens mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (§ 305, Abs. 1, Nr. 1,1 InsO) gestellt ist, sowie ein Scheck- oder Wechselprozess oder Zahlungseinstellung oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter vorliegen. Sobald INNSTOLZ Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend macht, hat der Kunde ihr gegenüber offenzulegen, an welche Abnehmer die Ware weiterveräußert wurde und in welcher Höhe Forderungen aus der Weiterveräußerung entstanden sind. Der Kunde hat auf Verlangen INNSTOLZ den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen und die Abtretungsanzeigen auszuhändigen. Bei Weiterverkauf gegen Barzahlung tritt der Erlös unmittelbar an die Stelle der Ware, wobei die Übergabe des Erlöses unverzüglich zu erfolgen hat.
6. Der Kunde ist verpflichtet, INNSTOLZ einen Zugriff Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, etwa im Fall einer Pfändung sowie etwaige Beschädigung oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat Dritten gegenüber auf den vereinbarten Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Firmensitzwechsel hat der Kunde unverzüglich anzuzeigen.
7. Einreden und Einwendungen gegen den INNSTOLZ zustehenden Herausgabeanspruch oder die ihr hiernach abgetretenen Forderungen sind ausgeschlossen. INNSTOLZ ist berechtigt, das Warenlager des Kunden selbst oder durch Bevollmächtigte, zur Feststellung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, zu betreten. Der Kunde kann verlangen, dass INNSTOLZ ihm nach ihrer Wahl einen Teil der Sicherheiten freigibt, soweit ihr Wert die zu sichernde Forderung um 20 % übersteigt.
8. Für den Fall der Insolvenz des Kunden wird vereinbart, dass sämtliche bestellte Sicherheiten auch für den Fall gelten, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht nach § 103 InsO ausübt und die Erfüllung des Vertrages wählt. INNSTOLZ kann die Rechte aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt oder aus anderen bestellten Sicherheiten auch dann geltend machen, wenn die im Rahmen des Wahlrechts vom Insolvenzverwalter ursprünglich gewählte Erfüllung des Vertrages fehlschlägt. Bei Änderung der Gesetzes und Rechtslage ist vorliegende Klausel entsprechend dem wirtschaftlichen oben genannten Zweck auszulegen und erforderlichenfalls anzupassen.
9. Soweit die gelieferten Waren im Eigentum eines im Rahmen der Vertragsabwicklung für INNSTOLZ leistenden Dritten, insbesondere eines Lieferanten oder Subunternehmers von INNSTOLZ stehen, gelten die vorgenannten Regelungen mit der Maßgabe, dass das Eigentum an der gelieferten Ware nicht vor vollständiger Erfüllung aller Forderungen INNSTOLZ gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung auf den Kunden übergeht. Sollte das Eigentum an der gelieferten Ware gleichwohl auf den Kunden übergegangen sein, übereignet der Kunde die Ware an INNSTOLZ als Sicherheit für alle Forderungen von INNSTOLZ gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung. Der Kunde und INNSTOLZ sind sich darüber einig, dass das Eigentum an der gelieferten Ware auf INNSTOLZ übergeht. INNSTOLZ belässt dem Kunden die Ware jedoch in seinem unmittelbaren Besitz. Die in den vorgenannten Regelungen getroffenen Vereinbarungen sind entsprechend anzuwenden.
10. Nimmt INNSTOLZ aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf bedienen.
11. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für INNSTOLZ unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der vorgenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an INNSTOLZ in Höhe des Rechnungswertes der Ware ab. INNSTOLZ nimmt die Abtretung an.
12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten (z. B. Wechselhaftungen), die INNSTOLZ im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.
IX. Fälligkeit, Zahlungsbedingungen, Rücktrittsrecht
1. Die Zahlung des Kaufpreises (vereinbartes Entgelt zzgl. der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer) hat – sofern nichts anderes vereinbart ist sofort ohne jeden Abzug in bar oder durch Überweisung/Bankeinzug zu erfolgen. Tritt eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden ein, so werden die Forderungen sofort fällig. INNSTOLZ behält sich die Annahme von Akzepten und Kundenwechseln für jeden Einzelfall vor. Wechsel, Schecks und Banklastschriften gelten erst nach ihrer Einlösung und Gutschrift auf dem Bankkonto von INNSTOLZ als Zahlung. Diskontspesen und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
2. Im Falle einer Zahlung im SEPA Basis- oder Firmenlastschriftverfahren benachrichtigt INNSTOLZ den Kunden. Diese Vorankündigung/Rechnung erfolgt spätestens einen Werktag vor Lastschrifteinzug über diesen. Bei sämtlichen unbaren Zahlungsarten bzw. bei Kreditgewährung ist der Kunde damit einverstanden, dass Bank oder Wirtschaftsauskünfte zur Bonitätsprüfung sowie Auskünfte über Name und Adresse eingeholt werden können.
3. Leistet der Kunde am vereinbarten Fälligkeitstag nicht, tritt ohne weiteres Verzug ein. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, sind sämtliche Forderungen zur Zahlung fällig. INNSTOLZ ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist INNSTOLZ berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen. Ist der Kunde Unternehmer, ist INNSTOLZ berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, des Weiteren einen pauschalen Mindestverzugsschaden von € 40,-- gem. § 288 Abs. 5 BGB, unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche, insbesondere Mehrkosten und Spesen. Weitere Lieferungen werden nur noch gegen Barzahlung durchgeführt. Die Berechtigung zur Berechnung von Verzugszinsen gilt auch bei Stundung.
4. Werden INNSTOLZ nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Sicherheit ihrer Forderungen gegen den Kunden zweifelhaft erscheinen lassen, ist sie berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen von der Bewirkung der Gegenleistung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder, wenn der Kunde einem entsprechenden Verlangen binnen einer angemessenen Frist nicht nachkommt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Fall der Eröffnung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder der Einleitung außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen ist INNSTOLZ berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten.
5. Wenn der Kunde seine Zahlungen ernsthaft und endgültig verweigert und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist INNSTOLZ berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Fall auf Anforderung sämtliche, im Eigentum der INNSTOLZ stehende Gegenstände, einschließlich derjenigen, die ihr zur Sicherung ihrer Forderungen übereignet wurden, herauszugeben. Eine in der Hereinnahme von Wechseln etwa liegende Stundung wird hinfällig; der Kunde ist verpflichtet, gegen Rückgabe des Wechsels bar zu zahlen.
X. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Der Kunde ist zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Es ist ihm nicht gestattet, ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsbeziehung auszuüben, es sei denn, die Gegenansprüche sind durch INNSTOLZ anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
XI. Leihgegenstände
Die dem Kunden überlassenen Leihgegenstände (Paletten, Container, Kühl und Tiefkühlmöbel, Verkaufsgeräte, Werbemittel u. dgl.) verbleiben auch bei Stellung von Sicherheiten im Eigentum von INNSTOLZ. Der Kunde hat die Leihgegenstände nach zweckbestimmtem Gebrauch unverzüglich in gereinigtem Zustand an INNSTOLZ bzw. ihre Beauftragten herauszugeben. Für nicht zurückgegebene Transportbehälter wird dem Kunden der Anschaffungspreis in Rechnung gestellt. Einreden gegen diesen Herausgabeanspruch, wie z.B. Zurückbehaltungsrechte, sind für Kaufleute ausgeschlossen, es sei denn, sie sind von INNSTOLZ anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
XII. Datenschutz – Erhebung personenbezogener Daten unserer Kunden
INNSTOLZ handelt in Übereinstimmung mit den Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten gem. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weiterer Rechtsvorschriften. INNSTOLZ trifft technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit Ihrer personenbezogenen Daten zu gewährleisten. Kundendaten werden vor Verlust, Zerstörung, Verfälschung, Manipulation und unberechtigtem Zugriff geschützt. Auf Wunsch teilt INNSTOLZ dem Kunden schriftlich entsprechend dem geltenden Recht mit, ob und welche persönlichen Daten über ihn bei INNSTOLZ gespeichert sind. INNSTOLZ trifft die nötigen Vorkehrungen, um diese Daten entsprechend zu schützen und verarbeitet diese dann ausschließlich zum Zwecke der Vertragsabwicklung und zur Wahrung berechtigter eigener Geschäftsinteressen (Art. 6 DSGVO). Alle Systeme, in denen Daten gespeichert sind, sind passwortgeschützt und nur einem eingeschränkten Personenkreis zugänglich. Die Mitarbeiter von INNSTOLZ sind auf die Einhaltung des Datengeheimnisses verpflichtet. INNSTOLZ gibt personenbezogene Daten der Kunden nicht an unbefugte Dritte weiter.
XIII. Erfüllungsort/Gerichtsstand/Rechtswahl
1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung und die damit in Zusammenhang stehenden Ansprüche ist der Sitz von INNSTOLZ, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
2. Soweit eine Vereinbarung nach § 38 ZPO zulässig ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle vorstehend bezeichneten Ansprüche – auch für Wechsel und Scheckklagen – das für den Sitz von INNSTOLZ örtlich und sachlich zuständige Gericht. Dies gilt als örtliche Zuständigkeit auch für alle Fälle, in denen zwingend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte vorgesehen ist.
3. INNSTOLZ ist abweichend von Abs. 2 berechtigt, den Kunden an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Die Rechtsbeziehungen zwischen INNSTOLZ und dem Kunden aus oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Waren unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UNKaufAbk) findet keine Anwendung.
XIV. Schlussbestimmungen
1. Mündliche Nebenabreden hierzu sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Verkauf) sowie aller nach Maßgabe dieser Bedingungen geschlossenen Verträge bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
2. Sollten einzelne Klauseln dieser Vereinbarung unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt; die übrigen Bestimmungen sind vielmehr unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zweckes auszulegen, der mit der unwirksamen bzw. anfechtbaren Bestimmung verfolgt wurde. Die Vertragsschließenden verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame Regelung umgehend durch eine ihr wirtschaftlich möglichst nahe kommende, rechtswirksame Ersatzregelung zu ersetzen.
INNSTOLZ Käsewerk Roiner KG, Rotthalmünster/Deggendorf
Stand: 04/2023