Neues Verpackungsgesetz (VerpackG) gültig ab 01. Januar 2019

Achtung:
Der Letztvertreiber muss sicherstellen, dass die Pflichten des VerpackG (>>hier pdf-Download) erfüllt werden.

Die Lösung:
Alle von Innstolz Frischdienst und Handelshaus Rau gelieferten Produktverpackungen und Serviceverpackungen sind lizenziert gemäß Verpackungsgesetz (VerpackG).

Gesetzliche Anforderung:
Jeder gewerbsmäßige Erstinverkehrbringer / Hersteller / Importeur eines Produktes muss die anfallenden Produktverpackungen, Umverpackungen bei einem in Deutschland zugelassenen Dualen System lizenzieren. Mit diesen Einnahmen werden behördlich genehmigte Recycling- und Entsorgungssysteme finanziert. Neu ist die zusätzliche Registrierungspflicht im zentralen Verpackungsregister (LUCID) verpackungsregister.org. Über Eingabe des Markennamens in dieses Register kann somit jedermann kontrollieren, ob für das jeweilige Produkt eine ordnungsgemäße Lizenzierung der Verpackung vorliegt.

Sonderregelung:
Für Serviceverpackungen (z. B. Tüten, Wickelpapier, Einweg-Geschirr, ToGo-Becher) ist derjenige Erstinverkehrbringer und damit lizenzierungs- und registrierungspflichtig, der diese Verpackungen erstmals mit Ware befüllt (z. B. Bäcker, Metzger, Imbiss) und dann an den privaten Endverbraucher abgibt. Es sei denn, er kauft diese Serviceverpackungen von einem Vorvertreiber, der die geforderte Systembeteiligung erledigt hat und dies bestätigt, z. B. auf der Rechnung. Weitere Informationen unter: verpackungsregister.org, lucid.verpackungsregister.org, hv-bayern.de


Gerne beantworten wir weitere Fragen.
Ihr Innstolz Frischdienst
(Dezember 2018)